Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die SunBrush mobil GmbH AGB wie oben beschrieben, werden nachstehend AGB benannt. Die SunBrush mobil GmbH wird als Hersteller bezeichnet. Vertragshändler, Endkunden und Handelsvertreter, mit denen Rechtsgeschäfte im Sinne von Kaufverträgen geschlossen werden, sind nachstehend als Kunden, Käufer, kaufmännischer Besteller oder Besteller definiert. Die SunBrush mobil GmbH handelt mit selbst hergestellten Maschinen, den damit verbundenen Ersatz- und Zubehörteilen sowie mit zugekauften Handelsprodukten sowie Dienstleistungen, die der Kunde bei SunBrush mobil GmbH kauft. Die SunBrush mobil GmbH liefert ihre Waren an Kunden auf der ganzen Welt.

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechst oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Absatz 1 BGB.
    Sie gelten auch gegenüber Privatpersonen.
    Sie gelten auch gegenüber allen Rechtsformen des BGB und HGB. Grundsätzlich gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausländische Gesetze jeglicher Art sind nicht Grundlage der vorzunehmenden oder vorgenommenen Rechtsgeschäfte.
  2. Es gilt der Gerichtsstand von der SunBrush mobil GmbH in Deutschland.
  3. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist die Firmenzentale in 87760 Lachen.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im jeweiligen Kaufvertrag schriftlich niedergelegt.
  5. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung, auch für alle künftigen Warenlieferungs- und Nachlieferungsverträge zwischen den Parteien in laufender Geschäftsbeziehung, ohne dass eine erneute Einbeziehung oder Bezugnahme auf die AGB nach der erstmaligen Vereinbarung notwendig ist.
  6. Der Hersteller wird bei jeder Neufassung und Änderung der AGB, diese auf seiner Homepage veröffentlichen. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, sich selbst über eventuelle Änderungen der AGB auf der Homepage zu informieren. Die aktuellen AGB werden bei jeder Bestellung mit einer Auftragsbestätigung dem Kunden digital mitübersandt.
  7. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil als der Hersteller ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Hersteller in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
  8. Jede Bestimmung der AGB ist für sich allein gültig.
  9. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  10. Generell werden Verträge zwischen Hersteller und Kunde nur in der Form wirksam, wenn eine schriftliche Auftragsannahme geschlossen wurde. Geschäftsführer des Herstellers können darüber hinaus wirksam Verträge in mündlicher Form abschließen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Bei jeder Bestellung des Kunden wird diesem durch den Hersteller, entsprechend seinem vorliegenden Angebot eine Auftragsbestätigung zugesandt. Mit dieser bekommt das Rechtsgeschäft Gültigkeit. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung zur Prüfung der Auftragsbestätigung. Er hat diese mit seiner Bestellung und dem dazugehörigen Angebot abzugleichen und mögliche Änderungen dem Hersteller unverzüglich mitzuteilen. Kommt es zu Falschlieferungen aufgrund einer nicht geprüften und damit falschen Auftragsbestätigung, ist der Hersteller frei von jeglicher Haftung. Dem Kunden verbleibt nur das recht einer neuen Lieferung.
  2. Angebote des Herstellers sind freibleibend. Sie stellen eine Aufforderung gegenüber dem Kunden dar. Ein verbindliches Angebot wird mit dem Zweck offeriert einen gemeinsamen Vertrag zu schließen und damit einen Kaufabschluss zu tätigen.
  3. Ein Angebot gilt mündlich als auch schriftlich. Es hat eine Gültigkeit von 4 Wochen, insofern in diesem nicht explizit eine andere Fristigkeit schriftlich vereinbart wurde. Die Fristigkeit verlängert sich bei jeder vom Kunden gewünschten Änderung.
  4. Sofern eine Bestellung als angenommenes Angebot seitens des Kunden gemäß § 145 BGB anzusehen ist, wird dieses innerhalb von 4 Wochen vom Hersteller geprüft, angenommen oder aufgrund definierter vertraglicher Regelung und oder Machbarkeit abgelehnt.
  5. Die vom Kunden eingegangene Bestellung, sowohl schriftlich als auch mündlich ist bindend, wenn der Hersteller diese innerhalb von 4 Wochen mit einer Auftragsbestätigung rücksendet.
  6. Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung des Herstellers beschriebenen Produkte und Leistungen, entsprechen dem aktuellen Stand der Technik. Die Leistung des Herstellers im Angebot mit angefügten Produktbeschreibungen und Informationen im Gesamten, können vom tatsächlichen Produkt in Art und Umfang abweichen. Im Zweifel muss der Kunde sich ergänzende oder neue Informationen vom Hersteller beschaffen. Für Schäden, die durch eine unsachgemäße Handhabung der Ware entstehen, übernimmt der Hersteller keine Haftung, da regelmäßige Schulungen beim Hersteller zum aktuellen Stand der Technik hinsichtlich des Produktportfolios angeboten werden und der Kunde laut Händlervertrag die Verpflichtung zur regel- und unregelmäßigen Schulungsteilnahme hat.
  7. Beschreibungen und Abbildungen der Ware des Herstellers oder Zukaufteile und Komponenten sind nur annähernd maßgeblich. Der Hersteller behält sich vor, im handelsüblichen Umfang, durch den technischen Fortschritt oder durch Rationalisierung bedingte, sowie gestalterische Änderungen am Vertragsgegenstand jederzeit vorzunehmen. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Gewicht etc. bleiben stets vorbehalten. Für den Fall, dass die Änderung des Vertragsgegenstandes über den handelsüblichen Umfang hinausgehen und darüber hinaus für den Kunden unzumutbar ist, erhält der Kunde ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, welches er 1 Woche nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung bzw. Auftragsbestätigung durch den Hersteller schriftlich ausüben kann. Nach der Wochenfrist ist eine Stornierung des Vertrages nicht mehr möglich und der Kunde verpflichtet sich zur Abnahme der bestellten Ware.
  8. Die vertraglich bindende Abnahme eines bestellten Produktes gilt auch, insofern sich vom Zeitpunkt der Bestellung bis zur Auslieferung der Ware, wesentliche Neuerungen am Produkt im Sinne einer Verbesserung oder Weiterentwicklung sowie gegebenenfalls es sich um eine verbesserte Neuentwicklung handelt, ergeben.

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt und Überlassung von Arbeitsmittel und Unterlagen

Der Hersteller behält sich Eigentums- und Urheberrechte an den übersandten Unterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen, Skizzen und Abbildungen vor, die im Zuge der Zusammenarbeit vom Hersteller dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Dies gilt sowohl über schriftlich als auch digital zur Verfügung gestellten Unterlagen, Arbeitsmittel oder Informationen. Diese Arbeitsmittel und Informationen dürfen ohne die Einwilligung des Herstellers weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

§ 4 Vollzug des Vertrags, Preise, Zahlung und Verzug

  1. Es gelten bei Vertragsabschluss die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Verkaufspreise (Listenpreise) des Herstellers; aktuelle Listenpreise zuzüglich Mehrwertsteuer im innerdeutschen Handel.
  2. Sofern keine Festpreisvereinbarung schriftlich getroffen wurde, gelten die Preisfestlegungen und Preisanpassungen des Herstellers.
  3. Die für die Bereitstellung der Ware notwendige Verpackung, Logistik und Verwaltung wird aufwandsbezogen gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Individualabsprachen und Preiskürzungen von Skonto, Zahlungsvereinbarungen oder Nachlässe gelten nur, insofern der Hersteller und dessen Vertreter sie schriftlich dem Kunden in der Auftragsannahme bestätigt haben. Generell gelten die gegenüber dem Kunden offerierten Listenpreise des Herstellers als Kaufpreis ohne jegliche Abzüge.
  5. Die Zahlung des Kaufpreises durch den Kunden direkt oder eine von ihm beauftragte Bank, hat ausschließlich auf das vom Hersteller angegebene Konto zu erfolgen.
  6. Es gelten immer die aktuell gültigen Listenpreise und Zahlungsbedingungen des Herstellers. Der Kunde hat sich als Vertragspartner regelmäßige, die aktuellen Informationen von diesem zu besorgen. Für falsche Bepreisungen gegenüber Endkunden haftet der Kunde uneingeschränkt selbst.
  7. Der Verzug der Kaufpreiszahlung tritt automatisch 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum des Herstellers ein. Der Verzug gilt auch dann gegenüber der Rechnungssumme, insofern der Kunde Mängel an der gelieferten Ware feststellt. Der Hersteller versichert nach Eingang einer Mängelanzeige die sofortige Nachlieferung und oder Behebung der Mängel. Mängel an der gelieferten Ware haben somit keinen Einfluss auf den Verzug der Zahlung und schränken die Zahlungsbedingungen nicht ein.
  8. Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen.
  9. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Dies gilt auch für Wechselkursverluste.
  10. Der Kunden hat den Kaufpreis grundsätzlich zu bezahlen. Jedwede Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist nicht erlaubt. Ein Zurückbehaltungsrecht ausstehender Zahlungen und eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur zu, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  11. Im Verzugsfall berechnet der Hersteller dem Kunden 8 v.H. Verzugszinsen bezogen auf die ausstehende Rechnungssumme über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberücksichtigt von dieser Regelung bestehen.
  12. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens oder Folgeschadens bleibt ebenfalls bestehen. Wenn Umstände gegenüber dem Hersteller nach dem Kaufabschluss bekannt werden, die für ihn die Zahlung in Frage stellt und daraus entstehende Folgeschäden erkennbar werden lassen, kann der Hersteller das Rechtsgeschäft im Gesamten aber auch in Teilen rückgängig machen bzw. stornieren und ggf. bereits an den Kunden ausgelieferte Ware wieder zurückfordern. Der Hersteller hat in dem Zusammenhang gegenüber dem Kunden auch das Recht der Vorauskasse vor Lieferung oder das Stellen einer Sicherheit in Höhe des Rechnungsbetrages.
    Es gilt das Recht des einfachen und verlängerten Eigentumsvorbehalts.
  13. Aktuell gelten folgend konkrete Zahlungsbedingungen:
    1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung, ohne jeden Abzug so zu leisten:
      • 50 % Anzahlung bei Bestellung der Ware,
      • 50 % nach Anzeige der Fertigstellungs- und Bereitstellungsmeldung des Herstellers und vor Auslieferung an den Kunden.
    2. Zahlungen des Kunden tilgen immer die älteste fällige Forderung.
    3. Andere Zahlungsmittel wie die Banküberweisung wie bspw. Bargeld oder Überweisung auf andere, nicht auf der Rechnung angegebene Konten nimmt der Hersteller nur zahlungshalber an.
    4. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten, Bank-, Diskont- und Einzugsspesen trägt der Kunde. Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung.
    5. Jede Teillieferung ist ein besonderes Geschäft und kann separat berechnet werden.
    6. Der Kunde kann wegen einer Gegenforderung, die vom Hersteller bestritten oder die noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, weder Zahlungen zurückhalten noch mit Zahlungspflichten aufrechnen.
  14. Ist der Kunde mit einer Zahlung mehr als 10 Tage in Verzug oder bestehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit, so kann der Hersteller nach Wahl entweder Barzahlung aller offenen Forderungen, Blitzüberweisungen oder Sicherheitsleistungen in Höhe des Rechnungswertes verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, ist er zur weiteren Lieferung aus laufenden Verträgen nicht verpflichtet.

 

§ 5 Lieferbedingungen

  1. Der Beginn, der vom Hersteller angegeben Lieferzeit, setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Käufers voraus.
    Darunter fällt:
    1. die rechtzeitige Bezahlung der bestellten Ware,
    2. die Zusendung aller vom Hersteller geforderten Unterlagen und Informationen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind.

      Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages seitens des Käufers ist nicht relevant.
  2. Ein vereinbarter Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu dessen Ablauf das Werk des Herstellers verlassen hat oder dem Kunden versandbereit angezeigt wurde.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der vereinbarten Vorauszahlungspflichten des Käufers – Zahlung von 50% nach Eingang Auftragsbestätigung - voraus.
  4. Bei Terminverzögerung gemäß den oben genannten Vorschriften ist ein neuer Liefer- und Montagetermin nur nach schriftlicher Zusage eines vertretungsberechtigten Mitarbeiters des Herstellers verbindlich. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Termin aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch das fehlerhafte Verhalten der Vertragsparteien unverbindlich geworden ist.
  5. Der Kunde kann keinen Lieferverzug anmelden.
    1. Wenn der Hersteller durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat wie Lieferengpässe von Zulieferern oder Krankheit seiner Belegschaft sowie höhere Gewalt nicht in der Lage ist und war die bestellte Ware zum vereinbarten Zeitraum zu liefern bzw. zur Abholung zur Verfügung zu stellen.
    2. Dies gilt auch für Versäumnisse, welche auf den Kunden, dessen betrieblichen Umstände oder dem länderspezifischen Firmensitz des Kunden im Bereich Zoll, Einfuhrbestimmungen oder politische Unruhen zurückzuführen sind.
    3. Für den Fall, dass die Lieferung vom Hersteller durch höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen (z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen), gleichgültig, ob sie bei uns oder anderen Zulieferern eintreten und wir die rechtzeitige Lieferung auch nicht durch Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt oder durch zumutbaren Einsatz rechtzeitig erbringen können, verschieben sich Liefertermine bzw. verlängern sich Lieferfristen um den Zeitraum der behindernden Störung. Dauert die Störung länger als 3 Monate, so ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Für den Fall der Kündigung sind die Kosten des Herstellers der bereits durchgeführten Arbeiten inkl. Material zu ersetzen.
  6. Auf Verlangen jeder Partei hat die andere bei Ablaufen der 3-monatigen Verzögerungsfrist zu erklären, ob sie an dem Vertrag festhalten will oder nicht. Die Parteien verpflichten sich alle Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, den vereinbarten Vertrag zu erfüllen, auch wenn es für den Einzelnen dem Geschäft zumutbare Einschränkungen oder Mehraufwendungen abverlangt. Die Vertragserfüllung hat somit oberste Priorität.
  7. Der Hersteller verpflichtet sich, dem Kunden den Eintritt einer Verzögerung unmittelbar schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Wegfall der Verzögerung.
  8. Hat der Hersteller die Überschreitung des Liefertermins zu vertreten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er eine schriftlich angemessene Nachfrist von 3 Monaten gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist.
  9. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist führen zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Hersteller nur dann, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder ihrer Erfüllungsgehilfen nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft abgeschlossen wurde. Die gesetzlichen Beweislastregelungen bleiben unberührt.
  10. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der finalen technischen Klärung des Auftrages und nicht mit der Bestellung.
  11. Kommt der Hersteller bezüglich der Lieferung in Verzug, so beschränkt sich die Haftung nur auf Umstände des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Die Verzugsentschädigung beläuft sich auf max. 1% des Lieferwertes.
  12. Die Lieferverzugsmeldung des Kunden muss mit eingeschriebenem Brief beim Hersteller eingehen.
  13. Der Kunde trägt die vollumfängliche Verantwortung für die Lieferung der Ware zu seinem Betriebsstandort.
    Der Hersteller stellt die bestellte Ware nur nach Fertigstellung am Produktionsstandort Lachen bereit zu Abholung.
  14. Mit Lieferung ist uneingeschränkt die Bereitstellung der Ware am Produktionsstandort des Herstellers gemeint. Für jegliche Übernahme und Weitertransport der Ware ab Herstellerwerk übernimmt der Kunde die volle Verantwortung und Haftung (Gefahren- und Lastenübergang).
  15. Wenn der Hersteller nach Fertigstellungsmeldung zur Abholung den Versand und die Organisation der Logistik und Zusendung zum Kunden als Dienstleistung anbietet und er diese bestellt, bleibt die Haftung bei verspäteter und beschädigter Lieferung bis zum Verlust der Ware beim Kunden. Der Hersteller organisiert die Logistik und übergibt die bestellte Ware (Gefahrenübergang) an das beauftragte Logistikunternehmen. Der Kunde kann nur, die unter seiner Zustimmung beauftragte Spedition und Transportlogistiker, in Regress nehmen. Dies trifft auch zu, wenn der Kunde nur faktisch, durch die Beauftragung des Herstellers zur Organisation des Warenversandes, von den Unternehmen der Logistik Bescheid wusste. Der Hersteller handelt in diesem Fall nach bestem Wissen und Gewissen im Auftrag des Kunden und hat insoweit keinen direkten Einfluss auf die Speditierung der Ware, die Verzollung und Einfuhr zum jeweiligen Kunden- und Betreiberstandort nach dem Verlassen des Herstellerstandortes Lachen.
  16. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Hersteller berechtigt, die entstehenden Schäden, die aus dem Verzug entstanden sind, beim Kunden geltend zu machen. Insofern der Umstand des Annahmeverzugs vorliegt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, bei welchem er in den Annahme- Schuldnerverzug gelangt ist. Zum Annahmeverzug gilt generell, wenn die bestellte Ware länger wie zwei Wochen nach Fertigstellungs- und Lieferanzeige beim Hersteller bereitsteht. Dadurch entstehende Lager- und Logistikkosten trägt der Kunde uneingeschränkt.
  17. Nimmt ein Kunde die bereitgestellte Ware zwei Monate nach Fertigstellungs- und Lieferanzeige nicht ab, kann der Hersteller zur Vermeidung größerer Schäden die Ware an andere Kunden verkaufen. Dem Kunden erwachsen daraus keine Schadensersatzansprüche, er hat nur das Recht eine weitere Bestellung beim Hersteller mit neuen Lieferfristen abzugeben.
  18. Weiter gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bei Lieferverzug bleiben unberührt.
  19. Alle Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt der Hersteller mit Ausnahme von Paletten (tauschfähige) nicht zurück.

 

§ 6 Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Lachen, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Hersteller berechtigt, die Art der Versendung nach Abklärung und Beauftragung durch den Kunden (Servicedienstleistung) selbst zu bestimmen. Die Organisation der Warenlieferung ist ein neues Rechtsgeschäft und steht nicht in Zusammenhang mit der Ursprünglichen Warenbestellung.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer bzw. der beauftragten Spedition über. Konkret geht bei der Beauftragung des Kunden zur Organisation des Versandes die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt, über. Die Abnahme der Ware erfolgt im Werk Lachen vor Auslieferung. Sie ist für den Gefahrenübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Die Ware wird im Werk des Herstellers für den Kunden, im Beisein des Kunden oder faktisch durch eine lückenlose Dokumentation des Herstellers über die 100% ige Funktionsfähigkeit der Ware, abgenommen. Dabei werden alle Funktionen, der Ware mit allen Komponenten, im Werk geprüft. Der Hersteller stellt dem Kunden, die für die technisch und sicherheitsbedachte Anwendung der Ware notwendigen Unterlagen, Inbetriebnahme Videos, Auslieferungs- und Übergabeprotokoll, Qualitätsnachweise, gesetzliche Produktunterlagen, Betriebsanleitungen und Anwendungshinweise zur Verfügung. Durch die beschriebene Dokumentation kann der Kunde den einwandfreien Zustand der Maschinen und Komponenten sowie Zukaufteilen feststellen, auch wenn er oder ein Vertreter von ihm die Ware nicht im Werk Lachen begutachtet und übernimmt.
  4. Insofern der Kunde beim Hersteller die Dienstleistung der Inbetriebnahme bei sich am Standort in Anspruch nimmt, bleibt der Gefahrenübergang und die Abnahme der Ware ab Werk Lachen davon unberührt. Die Inbetriebnahme vor Ort mit bspw. Trägerfahrzeugen des Kunden ist eine separate Dienstleistung des Herstellers und bedarf individueller Arbeiten und Leistungen.
  5. Wurde ein Ware mit nachweislichen Mängeln geliefert, verpflichtet sich der Hersteller binnen 6 Monaten ab Liefereingang beim Kunden an dessen Betriebsstandort für Ersatz zu sorgen. Auf Verlangen kann der Hersteller vom Kunden auf dessen Kosten den Rücktransport zu sich ins Werk Lachen verlangen. Der Kunde hat in diesem Fall alle vom Hersteller geforderten Dokumentationspflichten des Mangels wie bspw. Bildmaterial oder Produktfilme zu erstellen. Sollte sich bei der Prüfung der bemängelten Ware ein Bedienungsfehler des Kunden oder ein unsachgemäßer Umgang mit der gelierten Ware herausstellen, erlischt der Ersatzanspruch des Kunden. In diesem Fall hat der Kunde keine Mängelanspruch mehr und er muss die gelieferte Ersatzware und die daraus entstanden Kosten des Herstellers vollumfänglich übernehmen.
  6. Abweichungen der Ware im Bereich der Abmessungen, Güte und DIN/EN bzw. geltender Bestimmungen sind zulässig, insofern sie die Qualität und sichere Anwendung der Ware nicht beeinträchtigt.
  7. Vom Kunden gewünschte Transport- und Risikoversicherungen für die sichere Versendung der Ware an den jeweiligen Einsatzort, hat dieser selbst zu organisieren und zu tragen.

 

§ 7 Gewährleistung

  1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln der gekauften Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, die geschlossenen Verträge, die AGB und das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferungen der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478, 479 BGB).
  2. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Besteller setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Bereitstellungs- und Fertigstellungsmeldung des Herstellers.
  4. Der Kunde verpflichtet sich die Produkte des Herstellers erst nach Installation, Absolvieren des Trainings und der Einweisung durch diesen zu nutzen. Der Hersteller haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße oder fehlerhafte Nutzung des Produkts vor Installation, vor absolvieren des produktspezifischen Trainings und der Einweisung in die Maschinentechnik vor Inbetriebnahme verursacht wurden. Der Kunde trägt die Beweispflicht, dass die Produkte bereits vor Nutzung des Produkts, vor der Installation, vor der Absolvierung eines Trainings und Einweisung unsachgemäß und fehlerhaft waren. Auch ist der Kunde beweispflichtig dafür, dass der Schaden nicht durch ihn verursacht wurde, sondern der Schaden auf das mängelbehaftete Produkt des Herstellers zurückzuführen ist.
  5. Für Schadensansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen und fahrlässigen Pflichtverletzung des Kunden beruhen, haftet der Kunde uneingeschränkt; es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht,
    1. bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware,
    2. bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
    3. bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß,
    4. bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang an den Kunden durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder Zusatzgeräte, mangelhaften Einsatzbedingungen oder besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
    5. bei Schäden, die nach dem Vertrag nicht Voraussetzung für die einwandfreie Anwendung der Ware sind.
  7. Mängelansprüche bestehen auch nicht,
    1. wenn vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten an der Ware vorgenommen wurden,
    2. wenn nicht vom Hersteller freigegebene Ersatzteile verwendet werden,
    3. wenn fremde An- und Umbauten vorgenommen wurden, und
    4. die Ware Zweckfremd eingesetzt wurde.
    5. Dies gilt auch bei Inbetriebnahme von nicht geschultem und eingewiesenem Personal.
  8. Mängel an gekauften Waren sind immer auf Basis des aktuellen technischen Standes des Herstellers abzuleiten. Im Zweifel sind immer die aktuellen Informationen des Herstellers maßgebend.
  9. Mängelfolgeschäden sind nur begründbar, wenn die Bedingungen der Mängelanzeige vollumfänglich unbestritten und vom Hersteller anerkannt vorliegen. Der Kunde hat durch sein Verhalten zwingend dafür zu sorgen, dass Folgeschäden aus einem festgestellten Mangel sofort vermieden werden und die Anwendung der verkauften Ware sofort bis zu deren Mängelbehebung aufgehoben wird. Folgemängel können demnach nur unmittelbar mit Feststellung des Mangels begründet werden und nicht als Folge der weiteren Anwendung der Ware trotz Mängelfeststellung. Entsprechend ist die Haftung des Herstellers zunächst nur auf den direkten Mangel festzusetzen und nur im beschriebenen Fall auf Folgeschäden ausweitbar.
  10. Der Hersteller kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde nicht seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist.
  11. Dem Hersteller muss vom Kunden die Gelegenheit gegeben werden, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Er hat das Recht den festgestellten Mangel in 3 Versuchen zu heilen. Schlägt dies fehl, hat der Kunde das Recht die gelieferte Ware an den Hersteller zurückzugeben und den Kaufpreis sowie die ihm entstanden Kosten zurückzuverlangen.
  12. Mängelansprüche verjähren nach 1 Jahr ab Gefahrübergang bei Auslieferung ab Werk Lachen.
  13. Bevor der Kunde weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist er, begründet durch den Kaufvertrag, verpflichtet den Hersteller zunächst Gelegenheit zu einer Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens dreimaliger Nacherfüllungsversuche fehl, verweigert der Hersteller die Nichtnacherfüllung oder ist die Nacherfüllung nicht möglich, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung in dem Mangel gegenüber angemessener Höhe herabsetzen (mindern).

 

§ 8 Schadensersatz

  1. Der Hersteller haftet auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur:
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Hersteller einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Das Gleiche gilt für die Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Ist der Hersteller berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so kann er, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen. Er kann die Höhe von 15 % des Kaufpreises der Warenlieferung als Schadenersatz vom Kunden fordern. In diesem Fall kann der Kunde die Herstellerforderung nur abwenden, wenn er belegbar und unstrittig nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Hersteller behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Kunden. Somit sichert das vorbehaltene Eigentum an dem Liefergegenstand auch Forderungen gegen den Kunden aus Verträgen, die sich nicht auf den Liefergegenstand beziehen.
  2. Generell gilt, dass der Hersteller die Kaufsache zurücknehmen darf, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält.
  3. Der Eigentumsvorbehalt entspricht immer der gelieferten Ware und dem Wert der Rechnungsstellung brutto durch den Hersteller.
  4. Der Eigentumsvorbehalt gilt unabhängig von parallel existierenden Geschäften von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Kunde und Hersteller.
  5. Der Hersteller handelt im Sinne von § 950 BGB, ohne dass der Hersteller sich verpflichtet. Die Ware gilt als Vorbehaltsware.
  6. Sollte der erweiterte Eigentumsvorbehalt aufgrund widersprechender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Vertragsinhalt geworden sein, so erfolgt hilfsweise die Lieferung unter einfachem Eigentumsvorbehalt.
  7. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren wie Trägerfahrzeugen oder Komponenten des Kunden, steht dem Hersteller das Miteigentum anteilig an der neuen Sache/Ware zu. Die Höhe bestimmt sich durch das Verhältnis des Rechtswertes der Vorbehaltsware zum Rechtswert der anderen verwendeten Waren.
  8. Erlischt das Eigentum des Herstellers durch die Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Rechnungshöhe des Herstellers) an den Hersteller.
  9. Der Kunde darf den Liefergegenstand nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug gegenüber dem Hersteller befindet. Er darf die Ware, vor vollständiger Bezahlung beim Hersteller, nicht als Sicherheit gegenüber Dritten einsetzen.
    Er tritt schon im Abschluss des Kaufvertrages, zwischen ihm und dem Hersteller, die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an den Hersteller ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung so lange berechtigt, als er sich dem Hersteller gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde den Hersteller unverzüglich unter Beifügung aller Unterlagen (Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen.
  10. Der Käufer darf die Bestellung und Forderung nicht an Dritte abtreten.
  11. Vor einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Kunde den Hersteller unverzüglich zu informieren.
  12. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Erforderliche Reparaturen sind sofort durch den Hersteller - abgesehen von Notfällen - auf Kosten des Kunden durchzuführen. Der Hersteller übernimmt die Kosten dieser Reparaturen insoweit, als er im Rahmen der oben aufgeführten Gewährleistungsbestimmungen zu Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet ist. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet die Ware gegen Diebstahl-, Feuer-, Wasser und sonstigen möglichen Schäden ausreichend zu sichern und entsprechend dem Wert der Ware eine ausreichende Versicherung abzuschließen.
  13. Übersteigt der Wert, der dem Hersteller zustehenden Sicherung, die Forderung des Herstellers, aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 15 %, ist der Hersteller auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung der Sicherheit verpflichtet.

 

§ 10 Datenschutzrichtlinien

Die vom Kunden übermittelten Daten von sich selbst aber auch vom betreffenden Endkunden werden vom Hersteller ausschließlich zur Abwicklung der Bestellungen und zur Vertragserfüllung verwendet und verarbeitet. Diese Daten werden vom Hersteller streng vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt vom Hersteller nur, insofern dies für die Auftragsabwicklung, die Bearbeitung der Anfrage oder zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Verwiesen wird insoweit auf Artikel 6, Abs. 1 DSGVO, insbesondere auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Der Kunde hat das Recht auf Auskunft über die betroffenen personenbezogenen Daten sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung oder die Speicherung der Daten. Sollten die Daten vom Kunden und dessen Kunden anderweitig von einem gesetzlichen Erlaubnistatbestand umfasst verarbeitet werden, wird hierfür eine gesonderte Einwilligungserklärung nach Artikel 6 Abs. 1 a) DSGVO eingeholt werden. 

Dem Hersteller wird vom Kunden explizit, unter Wahrung der Datensicherheit, erlaubt, die übermittelten Daten zum Zweck der Ersatzteilversorgung, zu Informationszwecken, zu Schulungs- und Inbetriebnahme Zwecken zu verarbeiten und zu nutzen.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

  1. Sollten Bestimmungen dieser AGB oder eine künftig in diese aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese AGB eine Regelungslücke haben. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was im Sinn und Zweck dieser AGB gewollt ist. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwas auf einem in den AGB vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
  2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Grundsätzlich gelten im Zweifel bei den Verkäufen des Herstellers an den Kunden von Waren und Dienstleistungen das BGB und HGB der Bundesrepublik Deutschland.